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Die Geoblocking-Verordnung kommt – Was Shopbetreiber nun beachten müssen

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Die Geoblocking-Verordnung kommt – Was Shopbetreiber nun beachten müssen

Kurz vor Weihnachten ist es soweit – ab dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung. Online-Händler müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen.

Die Geoblocking-Verordnung kommt – Was Shopbetreiber nun beachten müssen!

Geoblocking – Was ist das?

Beim Geoblocking wird der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Website oder andere Inhalte aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt. Diese Beschränkungen erfolgen zumeist aufgrund der Zugriffsanfrage von IP-Adressen mit einer bestimmten Länderkennung, aber auch auf andere Weise – häufig werden Versandadressen beschränkt, ausländische Zahlungsmittel nicht akzeptiert oder es sind keine Rechnungsadressen im Ausland möglich.

Anwendungsbereich

Die Geoblocking-VO findet gegenüber Kunden Anwendung. Von diesem Begriff werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmen erfasst. Unternehmen sind jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Kunde geschützt, das heißt nur soweit, wie sie die Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne sie wirtschaftlich weiter zu verwerten. Unklar ist allerdings noch, wie diese Endnutzer-Eigenschaft überprüft werden soll.

Freier Zugang

Viele Online-Shops betreiben verschiedene Länderseiten, auf welche die Nutzer aus den unterschiedlichen Ländern automatisch weitergeleitet werden und hinsichtlich Sprache, Zahlungsarten und Lieferbedingungen entsprechend angepasst sind. Eine solche Weiterleitung ist künftig grundsätzlich verboten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen.

Erste Ausnahme: Ausdrückliche Zustimmung zur Weiterleitung

Wenn verschiedene Versionen des Shops für verschiedene Mitgliedstaaten bestehen, darf z.B. der deutsche Kunde, der einen französischen Shop aufruft, grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung –etwa durch Abhaken in einem Pop-up – auf eine deutsche Version des Shops weitergeleitet werden.

Um eine Einwilligung zur Weiterleitung nicht jedes Mal neu einholen zu müssen, soll es an dieser Stelle möglich sein, diese Angabe als Präferenz im Nutzerkonto zu speichern. In diesem Fall muss jedoch der jederzeitige Widerruf dieser Zustimmung möglich sein. Außerdem muss die Shopversion, auf die der Nutzer ursprünglich zugreifen wollte, für ihn weiterhin leicht zugänglich bleiben.

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